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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 1990/357;Rechtssatz
Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X03Im RIS seit
11.07.2001