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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Mitwirkungspflicht des Verpflichteten an der Feststellung des Sachverhaltes kommt im Vollstreckungsverfahren zwar besondere Bedeutung zu, doch vermag auch die mangelnde Mitwirkung des Verpflichteten, weil er die Frage, ob die noch ausständigen Geldbeträge bereits bezahlt worden seien, verneint habe, die Rechtswidrigkeit der verfügten Vorführung zum Strafantritt nicht zu sanieren (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060126.X02Im RIS seit
17.12.1992Zuletzt aktualisiert am
21.11.2009