RS Vwgh 1992/12/17 92/06/0126

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
MRK Art5;
PersFrSchG 1988 Art4;
StGG Art8;
VStG §54b Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Mitwirkungspflicht des Verpflichteten an der Feststellung des Sachverhaltes kommt im Vollstreckungsverfahren zwar besondere Bedeutung zu, doch vermag auch die mangelnde Mitwirkung des Verpflichteten, weil er die Frage, ob die noch ausständigen Geldbeträge bereits bezahlt worden seien, verneint habe, die Rechtswidrigkeit der verfügten Vorführung zum Strafantritt nicht zu sanieren (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060126.X02

Im RIS seit

17.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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