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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0168 E 17. Jänner 1992Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 3Stammrechtssatz
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 18 Abs 4 vierter Satz AVG im Falle des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitungsanlagen sicher, daß eine erkennbare Verbindung des Verwaltungsaktes mit dem der betreffenden Behörde zugehörenden Organwalter, welcher die Erledigung genehmigt hat, als Mindesterfordernis eines Bescheides herstellbar sein muß (Hinweis auf die Judikatur zur Bedeutung der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG für den Fall, daß eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes fehlt und sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergibt, wer die Erledigung genehmigt hat zB E 5.6.1985, 84/11/0178; E 12.3.1986, 85/03/0144; E 10.12.1986, 86/01/0072; E 27.3.1987, 85/12/0236).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090167.X04Im RIS seit
27.11.2000