RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0105

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Beschlagnahmebescheid des Zollamtes durch einen Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates des Zollamtes (Feststellung, daß bestimmte beschlagnahmte Gegenstände nicht der Beschlagnahme unterliegen) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so müssen die gegen die Anordnung der Beschlagnahme gerichteten Einwände zwecks Vermeidung, daß eine Beschlagnahmeanordnung der Kontrolle des VwGH entzogen ist, wohl im Rechtsmittel gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates möglich sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160105.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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