RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0386

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das an Sichtvermerkswerber gerichtete Schreiben eines österreichischen Generalkonsulates, mit welchem mitgeteilt wird, Sichtvermerke könnten derzeit nicht ausgestellt werden, weil die in Österreich aufhältige Bezugsperson der Sichtvermerkswerber über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfüge und die Sichtvermerkswerber nach den bestehenden Richtlinien daher Einwanderungsanträge zu stellen hätten, ist als Bescheid iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu werten (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0138).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180386.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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