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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jede Unterschutzstellung nach dem DMSG erfaßt das betreffende Denkmal in dem Zustand, in welchem es sich im Zeitpunkt dieser Unterschutzstellung (also gem § 3 Abs 1 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) befunden hat. Mit der detaillierten Beschreibung des Zustandes des geschützten Objektes in genau diesem Zeitpunkt wären die Denkmalschutzbehörden jedoch zweifellos überfordert, und zwar sowohl rein verbal als auch deshalb, weil die Erfüllung dieser Forderung eine (neuerliche) Bestandsaufnahme durch die Behörde unmittelbar vor ihrer Bescheiderlassung voraussetzen würde. Auf der anderen Seite würde es einem Denkmaleigentümer, der sich der Unterschutzstellung widersetzt, auf diese Weise leicht gemacht, eine bescheidmäßige Unterschutzstellung durch Veränderungen an dem Objekt in der Zeit zwischen Bestandsaufnahme und Bescheiderlassung zu unterlaufen. Dessenungeachtet kann es in der Zeit zwischen behördlicher Bestandsaufnahme bzw Begutachtung und der Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides zu Veränderungen an dem zu schützenden Objekt kommen, die ihm seine davor bejahte Denkmaleigenschaft noch vor der Unterschutzstellung nehmen. Solche Veränderungen können auf Manipulationen des Eigentümers, aber auch objektiv auf Naturkatastrophen, Kriegseinwirkungen oä, zurückgehen. Ob auf diese Weise schon vor der Unterschutzstellung durch Bescheid die Denkmaleigenschaft verloren gegangen ist, ist in einem solchen Fall auf Grund entsprechender Beweisaufnahmen festzustellen und muß bejahendenfalls zur Aufhebung der Unterschutzstellung führen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X07Im RIS seit
11.07.2001