RS Vfgh 1985/10/18 B494/82

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Veröffentlicht am 18.10.1985
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
BAO §184 Abs1
UStG 1972 §10 Abs2 Z5 idF vor BGBl 563/1980

Rechtssatz

UStG 1972; unterschiedliche steuerliche Begünstigung für Leistungen auf Campingplätzen und in eingerichteten Beherbergungsbetrieben nicht unsachlich - keine Bedenken gegen §10 Abs2 Z5 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes; einheitliches Entgelt für umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandelnde Leistungen bewirkt keine Unvollziehbarkeit des Gesetzes - keine Bedenken gegen §10 Abs2 Z5 unter dem Gesichtspunkt des Art18 B-VG; Vorschreibung von Umsatzsteuer nach dem Normalsteuersatz und - in Anwendung des §10 Abs2 Z5 - nach dem ermäßigten Steuersatz von 8 vH an den Inhaber eines Campingplatzes; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B494.1982

Dokumentnummer

JFR_10148982_82B00494_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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