RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0246

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §110 Abs2;
LDG 1984 §78 Abs5;
LDG 1984 §87;

Rechtssatz

Räumt der Landeslehrer selbst ein, daß es zu keinem Verfahren vor der Disziplinarkommission gekommen ist, sondern - allenfalls - die Dienstbehörde mit einem Bericht über den Landeslehrer befaßt war und keinen Anlaß zur Erlassung von Maßnahmen iSd § 78 Abs 5 erster Satz LDG 1984 gesehen hat, so genügte auch die formlose Verständigung iSd § 78 Abs 5 letzter Satz LDG 1984. Das auf § 87 LDG 1984 gestützte Begehren des Landeslehrers auf bescheidmäßige Einstellung erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090246.X01

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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