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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §110 Abs2;Rechtssatz
Räumt der Landeslehrer selbst ein, daß es zu keinem Verfahren vor der Disziplinarkommission gekommen ist, sondern - allenfalls - die Dienstbehörde mit einem Bericht über den Landeslehrer befaßt war und keinen Anlaß zur Erlassung von Maßnahmen iSd § 78 Abs 5 erster Satz LDG 1984 gesehen hat, so genügte auch die formlose Verständigung iSd § 78 Abs 5 letzter Satz LDG 1984. Das auf § 87 LDG 1984 gestützte Begehren des Landeslehrers auf bescheidmäßige Einstellung erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090246.X01Im RIS seit
17.12.1992