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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 1990/357;Rechtssatz
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zustellung per Telekopie folgt aus § 18 Abs 3 AVG und aus der gemäß dieser Bestimmung ergangenen TelekopieV. Daß eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in § 1a ZustG ausdrücklich gesagt; aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung ua des § 7 ZustG für diese Zustellart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X06Im RIS seit
11.07.2001