RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0103

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3 idF 1990/357;
TelekopieV 1991;
ZustG §1a idF 1990/357;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Zustellung per Telekopie folgt aus § 18 Abs 3 AVG und aus der gemäß dieser Bestimmung ergangenen TelekopieV. Daß eine Mitteilung behördlicher Erledigungen auf diesem Wege als Zustellung gilt, wird in § 1a ZustG ausdrücklich gesagt; aus dieser Bestimmung ergibt sich ferner die sinngemäße Geltung ua des § 7 ZustG für diese Zustellart.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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