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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/17 92/18/0363 4Stammrechtssatz
Es handelt sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO (auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Alkoholisierung im Straßenverkehr) und bei jener nach § 64 Abs 1 KFG (das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG) um Verstöße gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0143).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180450.X02Im RIS seit
12.06.2001