RS Vwgh 1992/12/17 92/06/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Die Frage, ob die Ausfertigung eines Bescheides vom Original abweicht, ist eine solche der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides und daher im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß von einer Erlassung des Bescheides überhaupt nicht ausgegangen werden könnte, wäre dies im Rechtsmittelverfahren gegen die darauf gegründeten Vollstreckungsverfügungen geltend zu machen

(vgl § 10 Abs 2 VVG).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060219.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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