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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 1954 §11a Abs1;Rechtssatz
Wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Beschwerde gem § 5a Abs 1 iVm § 5a Abs 6 FrPolG abgewiesen und handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine achtzehnjährige, minderjährige Fremde, so ermangelte es ihr entsprechend den Vorschriften des § 11a Abs 1 erster Satz und § 11a Abs 3 FrPolG an der rechtlichen Fähigkeit, dem einschreitenden Rechtsanwalt die für die Vertretung vor dem VwGH erforderliche Vollmacht zu erteilen, zumal nicht erkennbar ist, daß die Interessen der Fremden nicht von ihrem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen hätten werden können. Somit wird dem Mängelbehebungsauftrag dadurch, daß der Einschreiter dem VwGH eine von der bescheidbetroffenen Person, namens derer die Beschwerde geführt werden soll, persönlich unterfertigte Vollmacht vorlegt, nicht entsprochen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180448.X03Im RIS seit
17.12.1992