RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0448

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §11a Abs1;
FrPolG 1954 §11a Abs3;
FrPolG 1954 §5a Abs1;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Beschwerde gem § 5a Abs 1 iVm § 5a Abs 6 FrPolG abgewiesen und handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine achtzehnjährige, minderjährige Fremde, so ermangelte es ihr entsprechend den Vorschriften des § 11a Abs 1 erster Satz und § 11a Abs 3 FrPolG an der rechtlichen Fähigkeit, dem einschreitenden Rechtsanwalt die für die Vertretung vor dem VwGH erforderliche Vollmacht zu erteilen, zumal nicht erkennbar ist, daß die Interessen der Fremden nicht von ihrem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen hätten werden können. Somit wird dem Mängelbehebungsauftrag dadurch, daß der Einschreiter dem VwGH eine von der bescheidbetroffenen Person, namens derer die Beschwerde geführt werden soll, persönlich unterfertigte Vollmacht vorlegt, nicht entsprochen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180448.X03

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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