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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Rechtssatz
Gem § 4 ZustG ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes "der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf"; dazu zählt im Regelfall die Straße nicht. Dennoch ist auch eine Zustellung entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift auf der Straße wirksam, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, S 80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X04Im RIS seit
11.07.2001