RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0103

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;
ZustG §7;

Rechtssatz

Gem § 4 ZustG ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes "der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf"; dazu zählt im Regelfall die Straße nicht. Dennoch ist auch eine Zustellung entgegen dieser gesetzlichen Vorschrift auf der Straße wirksam, wenn der Empfänger die Annahme nicht verweigert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, S 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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