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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 13.3.1992, G 23-34/92 ua hat der VfGH ausgesprochen, daß der zweite Satz des § 20 Abs 1 AuslBG idF 1990/450 verfassungswidrig war und daß diese Vorschrift auch auf "die derzeit beim VwGH anhängigen Fälle" nicht mehr anzuwenden sei. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses ergibt sich, daß der VfGH durch seinen diesbezüglichen Ausspruch die Wirkung seiner Feststellung "auf die im Zeitpunkt seiner Beratung und Entscheidung beim VwGH anhängigen Fälle" ausgedehnt wissen wollte. Dieser für die Anlaßfallwirkung maßgebende Zeitpunkt war demnach der 13.3.1992 (Hinweis auf das die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF 1988/231 betreffende E des VfGH v 13.12.1991, G 294/91; E 27.2.1992, 91/09/0241 sowie die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl Nr 105/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090298.X01Im RIS seit
08.02.2001