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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Wurde der angefochtene Bescheid von der Landesregierung als gemäß Art 101 Abs 1 B-VG für die Vollziehung des Landes zuständiges Kollegialorgan erlassen, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Frage der Zuständigkeit der belBeh bedeutungslos, von welcher Abteilung (dh unter wessen Ressortverantwortlichkeit) der angefochtene Bescheid konzipiert worden ist.
Schlagworte
Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060219.X02Im RIS seit
25.01.2001