RS Vwgh 1992/12/17 92/06/0219

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
B-VG Art101 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wurde der angefochtene Bescheid von der Landesregierung als gemäß Art 101 Abs 1 B-VG für die Vollziehung des Landes zuständiges Kollegialorgan erlassen, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung der Frage der Zuständigkeit der belBeh bedeutungslos, von welcher Abteilung (dh unter wessen Ressortverantwortlichkeit) der angefochtene Bescheid konzipiert worden ist.

Schlagworte

Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060219.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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