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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §1 Abs1;Rechtssatz
Es findet sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der Verordnungsgeber der AAV die ausschließlich raumklimatische Verhältnisse (Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit in Arbeitsräumen) regelnde Vorschrift des § 12 AAV oder einzelne ihrer Teile auch für Arbeitsplätze im Freien angewendet wissen wollte. Eine schematische Übertragung der die Temperatur betreffenden Anordnungen des § 12 AAV - der sich, woran der Regelungsinhalt in seinem Zusammenhalt keinen Zweifel aufkommen läßt, allein auf das Klima in Arbeitsräumen bezieht - auf im Freien gelegene Arbeitsplätze (hier: "Hauerhütten" in einem Steinbruch) findet in keiner der anerkannten Methoden der Auslegung Deckung. Auch die Voraussetzungen für eine Analogie sind nicht gegeben, kann doch vom Vorliegen einer "echten Lücke", welche die Vollziehung des § 71 Abs 1 AAV unmöglich machen würde, keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180383.X01Im RIS seit
11.07.2001