RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0135

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Als "fehlend" kann eine Gebühr nur dann angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeipunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunk entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0227, ÖStZB 23/24/1989, S 480).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160135.X04

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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