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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §31;Rechtssatz
Als "fehlend" kann eine Gebühr nur dann angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeipunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunk entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 20.4.1989, 88/16/0227, ÖStZB 23/24/1989, S 480).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160135.X04Im RIS seit
25.01.2002