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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
GehaltsG 1956; Feststellung des Vorrückungsstichtages gemäß §12; in allen Fällen, in denen die Erwerbung des Doktorates Ernennungserfordernis ist, die gleiche Berücksichtigung der hiefür erforderlichen Zeit im Höchstausmaß von viereinhalb Jahren - insoweit §12 Abs2 Z8 litb nicht unsachlich; die gleiche Berücksichtigung von Zeiten auch in den Fällen, in denen nur der Abschluß des Studiums Ernennungserfordernis ist, bewirkt nicht Unsachlichkeit der zitierten Regelung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch fälschliche Unterstellung eines gleichheitswidrigen Gesetzesinhaltes; keine Willkür
Schlagworte
Vorrückungsstichtag, Ernennungsvoraussetzungen Dienstrecht, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B520.1982Dokumentnummer
JFR_10148981_82B00520_01