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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc idF 1985/557;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0076 Besprechung in:AnwBl 6/1993, S 446-447;Rechtssatz
Daß es ohne Verschulden des Abgabepflichtigen, ja sogar entgegen dessen intensivsten Bemühungen nicht zur Errichtung eines Wohnhauses kommt, ist keine Besonderheit des Einzelfalles, weil dieser Umstand beim Erwerb eines erst zu schaffenden Wohnhauses immer eintreten kann. Ein Nichterhalt der vereinbarten Gegenleistung ist eine genauso vorhersehbare und nicht untypische Folge des Erwerbes einer erst zu schaffenden Eigentumswohnung wie der Vermögensschaden auf seiten des Käufers, der durch Säumnis des Verkäufers entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160075.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2009