RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0075

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0076 Besprechung in:AnwBl 6/1993, S 446-447;

Rechtssatz

Daß es ohne Verschulden des Abgabepflichtigen, ja sogar entgegen dessen intensivsten Bemühungen nicht zur Errichtung eines Wohnhauses kommt, ist keine Besonderheit des Einzelfalles, weil dieser Umstand beim Erwerb eines erst zu schaffenden Wohnhauses immer eintreten kann. Ein Nichterhalt der vereinbarten Gegenleistung ist eine genauso vorhersehbare und nicht untypische Folge des Erwerbes einer erst zu schaffenden Eigentumswohnung wie der Vermögensschaden auf seiten des Käufers, der durch Säumnis des Verkäufers entsteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160075.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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