RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0103

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §14 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der (mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten) Unterschutzstellung eines bestimmten Objektes für das gegen den Bf noch anhängige Strafverfahren (§ 14 DMSG) von maßgebender Bedeutung, so hat der VwGH nicht (wie etwa in den Beschlüssen vom 19.1.1989, 88/09/0148 und vom 25.9.1992, 92/09/0094) das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit infolge mittlerweile erfolgter Zulässigerklärung der Zerstörung gem § 5 DMSG einzustellen, sondern vielmehr in die meritorische Prüfung der Beschwerde einzutreten, weil dem Bf aus dieser Unterschutzstellung noch künftige Nachteile drohen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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