RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §294;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §2 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
WRG 1959 §22;

Beachte

Besprechung in AnwBl 6/1993, S 445-446

Rechtssatz

Wird für den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören jene Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das Zugehör zu demselben oder für die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen bezahlt werden. Der für das Zugehör aufgewendete Teil des Kaufpreises gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz GrEStG 1987 sind (Hinweis Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar 8, Randziffer 62 zu § 5 GrEStG). Es kommt also allein auf die Zugehöreigenschaft dieses selbständigen Wirtschaftsgutes (zum Begriff Hinweis Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, Randziffer 20 zu § 6 Einkommensteuergesetz 1972) - hier eines Wasserbenutzungsrechtes - zum Grundstück oder zur Kraftwerksanlage an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160053.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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