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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Beachte
Besprechung in AnwBl 6/1993, S 445-446Rechtssatz
Wird für den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören jene Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das Zugehör zu demselben oder für die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen bezahlt werden. Der für das Zugehör aufgewendete Teil des Kaufpreises gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß § 2 Abs 1 zweiter Satz GrEStG 1987 sind (Hinweis Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar 8, Randziffer 62 zu § 5 GrEStG). Es kommt also allein auf die Zugehöreigenschaft dieses selbständigen Wirtschaftsgutes (zum Begriff Hinweis Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, Randziffer 20 zu § 6 Einkommensteuergesetz 1972) - hier eines Wasserbenutzungsrechtes - zum Grundstück oder zur Kraftwerksanlage an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160053.X02Im RIS seit
12.11.2001