RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §115 Abs1;
FinStrG §53;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;
ZollG 1988;
ZPO §268;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, wonach die Zollbehörde an die im Spruch des im Finanzstrafverfahren ergehenden, den Abgabepflichtigen betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden ist (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055, VwSlg 6189 F/1987), wird vom VwGH auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 12.10.1990, G 73/89, mit dem § 268 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, weiterhin vertreten (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0164, ÖStZB 17/1991, S 404). Denn der VfGH hat in diesem Erkenntnis die Bindung im Sinne des § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160132.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten