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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach die Zollbehörde an die im Spruch des im Finanzstrafverfahren ergehenden, den Abgabepflichtigen betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden ist (Hinweis E 19.2.1987, 85/16/0055, VwSlg 6189 F/1987), wird vom VwGH auch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 12.10.1990, G 73/89, mit dem § 268 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben worden ist, weiterhin vertreten (Hinweis E 14.2.1991, 90/16/0164, ÖStZB 17/1991, S 404). Denn der VfGH hat in diesem Erkenntnis die Bindung im Sinne des § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160132.X01Im RIS seit
11.07.2001