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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
§25 Abs1 GSVG; EStG 1972; Verweigerung des Abzuges aufgelöster Investitionsrücklagen von der Steuerbemessung als Beitragsgrundlage, nachdem in früheren rechtskräftigen Bescheiden die Investitionsrücklagen hinzugerechnet worden waren;
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regel über die Maßgeblichkeit der zur Steuerbemessung herangezogenen Einkünfte für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge; wer die Anwendung der (unsachlichen) Vorschriften über die Beitragsbemessung unbekämpft gelassen hat, kann dann nicht die (für sich allein unbedenklichen) Regeln des Leistungsrechts als unsachlich angreifen; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Beitragsgrundlagen (Sozialversicherung), InvestitionsrücklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B286.1984Dokumentnummer
JFR_10148981_84B00286_01