RS Vfgh 1985/10/19 B286/84, B944/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1985
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
GSVG §25 Abs1

Rechtssatz

§25 Abs1 GSVG; EStG 1972; Verweigerung des Abzuges aufgelöster Investitionsrücklagen von der Steuerbemessung als Beitragsgrundlage, nachdem in früheren rechtskräftigen Bescheiden die Investitionsrücklagen hinzugerechnet worden waren;

verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Regel über die Maßgeblichkeit der zur Steuerbemessung herangezogenen Einkünfte für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge; wer die Anwendung der (unsachlichen) Vorschriften über die Beitragsbemessung unbekämpft gelassen hat, kann dann nicht die (für sich allein unbedenklichen) Regeln des Leistungsrechts als unsachlich angreifen; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragsgrundlagen (Sozialversicherung), Investitionsrücklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B286.1984

Dokumentnummer

JFR_10148981_84B00286_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten