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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/25 91/17/0134 5Stammrechtssatz
Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0123, E 28.5.1992, 88/17/0216).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170173.X05Im RIS seit
20.11.2000