RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0037

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0038

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 KO sind nach der Konkurseröffnung Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Konkursverwalter übt - angesichts der Tatsache, daß gemäß § 1 Abs 1 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen ist - insgesamt in bezug auf die Führung des Betriebes die gesetzlich auf ihn übergegangenen Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners aus (Hinweis: E 15.5.1987, 85/17/0104).

Schlagworte

Masseverwalter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170037.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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