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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde kann nicht nur durch meritorische, sondern auch durch bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen (neben prozeßbeendenden Beschlüssen sind etwa auch Aussetzungsbescheide zu erwähnen) ihrer Entscheidungspflicht im Sinne des § 27 VwGG nachkommen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010