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L37167 Kanalabgabe TirolNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Eine Gemeinde, die eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen betreibt, ist auch dann, wenn die Beiträge zur Kanalisation mittels Bescheides als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig. Es ist ihr aber möglich, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Eine solche Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil einmaliger Kanalisationsbeiträge setzt allerdings voraus, daß die betreffende Gemeinde einen dahin gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat (Hinweis E 10.6.1983, 82/17/0160; E 26.6.1987, 82/17/0138; E 23.5.1990, 89/17/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170132.X03Im RIS seit
18.12.1992