RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0132

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art117 Abs1 lita;
KanalgebührenO Ellmau 1987;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Eine Gemeinde, die eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen betreibt, ist auch dann, wenn die Beiträge zur Kanalisation mittels Bescheides als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig. Es ist ihr aber möglich, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Eine solche Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil einmaliger Kanalisationsbeiträge setzt allerdings voraus, daß die betreffende Gemeinde einen dahin gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat (Hinweis E 10.6.1983, 82/17/0160; E 26.6.1987, 82/17/0138; E 23.5.1990, 89/17/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170132.X03

Im RIS seit

18.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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