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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Siehe jedoch:94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;Rechtssatz
Das GebAG - bei dessen Vollziehung das AVG nicht zur Anwendung kommt, sieht einen Zuständigkeitsübergang im Falle der Säumnis des Kostenbeamten NICHT vor. Das Fehlen einer
solchen Vorschrift ist auch nicht als eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die möglicherweise eine Lückenfüllung durch Heranziehung eines sogenannten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes dieses Inhaltes erlauben würde, aufzufassen. Vielmehr ist bei Säumnis des Kostenbeamten unmittelbar Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Hinweis B 27.5.1992, 92/17/0124).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170225.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012