RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0225

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
GebAG 1975;
VwGG §27;
VwRallg;

Beachte

Siehe jedoch:94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;

Rechtssatz

Das GebAG - bei dessen Vollziehung das AVG nicht zur Anwendung kommt, sieht einen Zuständigkeitsübergang im Falle der Säumnis des Kostenbeamten NICHT vor. Das Fehlen einer

solchen Vorschrift ist auch nicht als eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die möglicherweise eine Lückenfüllung durch Heranziehung eines sogenannten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes dieses Inhaltes erlauben würde, aufzufassen. Vielmehr ist bei Säumnis des Kostenbeamten unmittelbar Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig (Hinweis B 27.5.1992, 92/17/0124).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170225.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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