RS Vwgh 1992/12/18 92/17/0222

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1470/73 B 21. März 1974 VwSlg 4663 F/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Die Säumnisbeschwerde schützt vor Untätigkeit der Behörde. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Diese sind nach der Erschöpfung des Instanzenzuges mit Beschwerde vor dem VwGH zu bekämpfen. Demgemäss schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde aus. Liegt sohin ein, wenn auch rechtswidriger Bescheid vor, so kann die Zuständigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen. Bei dieser Rechtslage steht der Partei zur Bekämpfung einer derartigen behördlichen Erledigung lediglich der verwaltungsbehördliche Rechtszug offen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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