RS Vwgh 1992/12/18 92/17/0222

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0091 E 26. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde ein Antrag eines Bfrs von der Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen, so hat der Bfr nur die Möglichkeit, den betreffenden Bescheid zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei nicht meritorisch über seinen Antrag abgesprochen worden, ist nicht zulässig.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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