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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0091 E 26. Juni 1985 RS 2Stammrechtssatz
Wurde ein Antrag eines Bfrs von der Behörde mangels Parteistellung zurückgewiesen, so hat der Bfr nur die Möglichkeit, den betreffenden Bescheid zu bekämpfen. Eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, es sei nicht meritorisch über seinen Antrag abgesprochen worden, ist nicht zulässig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170222.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010