RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0131

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L37297 Wasserabgabe Tirol
L69307 Wasserversorgung Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Tir 1978 §3 Abs5;
BauO Tir 1978 §3 Abs6;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
WasserleitungsgebührenO Ellmau 1965 §2 Abs1;
WasserleitungsgebührenO Ellmau 1965 §3 Abs1;

Rechtssatz

Wenn bei Berechnung der Wasseranschlußgebühr auf die Masse des umbauten Raumes (neben anderen Kriterien wie etwa die Art eines Betriebes) abgestellt wird, so vermag der VwGH eine derartige Regelung nicht als unsachlich zu finden (Hinweis VfSlg 10947/1986; in VfSlg 8998/1980 hat der VfGH das Abstellen auch der Wasserverbrauchsgebühren auf die Wohnungsgröße bzw Betriebsgröße nicht als unsachlich gefunden. Der VwGH vermag aber eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht zu finden, daß

die Erhöhung der Baumasse nur im Falle eines "Neubaues" (im baurechtlichen Sinn) Gegenstand einer (inhaltlich gesehen) "Ergänzungsgebühr" sein soll. Ausgehend davon, daß die Baumasse Maßstab der Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlußgebühr ist, kann kein vernünftiger Grund gefunden werden, daß ein und dieselbe Erhöhung der Baumasse hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung einer Gebühr davon abhängen soll, ob diese durch einen "Neubau" oder durch einen "Zubau" (im Sinne der Begriffsbestimmung der Tir BauO 1978 erfolgt ist. Die unterschiedliche Behandlung von Neubauten und Zubauten ist baurechtlich von Bedeutung. Ein Sachzusammenhang mit der Leistung von Ergänzungsgebühren zur Wasseranschlußgebühr besteht aber nicht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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