RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0037

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0038

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Sachverhaltes, wer als tauglicher Bescheidadressat überhaupt in Betracht kommt, ist der Zeitpunkt der Bescheidzustellung und nicht der der kollegialen Beschlußfassung durch die belangte Behörde oder das Datum des Bescheides maßgebend.

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170037.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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