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L37049 Ankündigungsabgabe WienNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Die Wortfolge "auf Privatliegenschaften" in § 2 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG kann nicht mit "OBERHALB VON Privatliegenschaften" gleichgesetzt werden. Das Gesetz fordert erkennbar eine gewisse ahebeziehung zwischen der Ankündigung und einer BESTIMMTEN Privatliegenschaft, etwa im Fall der Aufstellung einer Reklametafel oder ähnlichem. An einer solchen Nahebeziehung fehlt es jedoch bei einem Reklameflug wie im vorliegenden Fall, der sich (möglicherweise) über eine unbestimmte Anzahl von Privatliegenschaften erstreckte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach § 297 ABGB
der über dem Grundstück befindliche Luftraum dessen Zugehör darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170267.X01Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.08.2008