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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/13 92/17/0057 4Stammrechtssatz
Hat es der Abgabepflichtige bei seiner Bestellung zum Geschäftsführer unterlassen sich über die rechtliche Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH zu informieren, so liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170083.X05Im RIS seit
18.05.2001