RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0193

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KanalgebührenO Perg 1980 §2 Abs1 idF 1986/07/08;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnungsbestimmung des § 2 Abs 1 der KanalgebührenO der Gemeinde Perg 1980 idF vom 8.7.1976 nicht entstanden. Die Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes (allenfalls vervielfacht mit der Anzahl der

angeschlossenen Geschosse) stellt einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen dar, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht, und bildet damit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung einer Kanalbenützungsgebühr (Hinweis E 31.1.1979, 1337/77; E 23.10.1987, 87/17/0261).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170193.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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