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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Zu den in § 54 Abs 1 Wr LAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten haben. Ihnen fallen die im § 54 Abs 1 Wr LAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilung besteht (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170083.X03Im RIS seit
18.05.2001