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L37297 Wasserabgabe TirolNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Dahingehende Bedenken, daß die für das Ausmaß der Wasseranschlußgebühr bzw Ergänzungsgebühr in der Wasseranschlußgebührenordnung getroffene Regelung sachlich nicht gerechtfertigt wäre und aus diesem Grunde dem Gleichheitsgebot widerspräche, sind vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfSlg 8188/1977) beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170131.X05Im RIS seit
11.07.2001