RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0131

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

L37297 Wasserabgabe Tirol
L69307 Wasserversorgung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
WasserleitungsgebührenO Ellmau 1965 §3;

Rechtssatz

Dahingehende Bedenken, daß die für das Ausmaß der Wasseranschlußgebühr bzw Ergänzungsgebühr in der Wasseranschlußgebührenordnung getroffene Regelung sachlich nicht gerechtfertigt wäre und aus diesem Grunde dem Gleichheitsgebot widerspräche, sind vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis VfSlg 8188/1977) beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170131.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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