RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1992
beobachten
merken

Index

L37297 Wasserabgabe Tirol
L69307 Wasserversorgung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art117 Abs1 lita;
UStG 1972 §2 Abs3;
WasserleitungsgebührenO Ellmau 1965 §3;

Rechtssatz

Eine Gemeinde, die ein "Wasserwerk" im Sinne des § 2 Abs 3 UStG 1972 betreibt, ist auch dann

umsatzsteuerpflichtig, wenn die Beiträge hiezu mittels Bescheides als Gebühr vorgeschrieben werden. Es ist ihr aber möglich, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Eine Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil dieser Beiträge setzt allerdings voraus,

daß die betreffende Gemeinde einen darauf gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat (Hinweis E 23.5.1990, 89/17/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170131.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten