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L37297 Wasserabgabe TirolNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Eine Gemeinde, die ein "Wasserwerk" im Sinne des § 2 Abs 3 UStG 1972 betreibt, ist auch dann
umsatzsteuerpflichtig, wenn die Beiträge hiezu mittels Bescheides als Gebühr vorgeschrieben werden. Es ist ihr aber möglich, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Eine Überwälzung der Umsatzsteuer als Teil dieser Beiträge setzt allerdings voraus,
daß die betreffende Gemeinde einen darauf gerichteten Gemeinderatsbeschluß gefaßt hat (Hinweis E 23.5.1990, 89/17/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170131.X06Im RIS seit
11.07.2001