RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0193

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat durch Abweisung der Berufung den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt seines Bescheides gemacht. Mangels Trennbarkeit der zulässigen von den unzulässigen Abgabenfestsetzungen in diesem Bescheid hätte daher die belangte Behörde letzteren zur Gänze aufheben müssen. Da sie es jedoch unterlassen hat, diese Fehlerhaftigkeit bei ihrer Vorstellungsentscheidung aufzugreifen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 27.2.1992, 89/17/0224).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170193.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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