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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0038Rechtssatz
Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten. Wenn die an den Gemeinschuldner adressierten Bescheide diesem nicht
zugestellt werden, lösen sie keine Rechtspflichten (Handlungspflichten) desselben aus; die Bescheide werden dem Gemeinschuldner gegenüber rechtlich nicht existent. Sie werden aber auch durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter nicht ihm gegenüber wirksam, denn durch die bloße Zustellung dieser an den Gemeinschuldner (und nicht an den Masseverwalter als Vertreter der konkursverfangenen Vermögensmasse) gerichteten Bescheide wurde dieser nicht zur Verfahrenspartei. Durch die bloße Zustellung der ins Leere gegangenen Beitragsbescheide nach § 50 Abs 3 MOG wird der Masseverwalter
in seinen Rechten nicht berührt (Hinweis: E 16.1.1991, 90/13/0298).
Schlagworte
Masseverwalter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170037.X04Im RIS seit
27.04.2001