RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §81;
KO §83;
MOG 1985 §50 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0038

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner und das konkursverfangene Vermögen sind rechtlich nicht ident, bilden zwei voneinander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten. Wenn die an den Gemeinschuldner adressierten Bescheide diesem nicht

zugestellt werden, lösen sie keine Rechtspflichten (Handlungspflichten) desselben aus; die Bescheide werden dem Gemeinschuldner gegenüber rechtlich nicht existent. Sie werden aber auch durch die bloße Zustellung an den Masseverwalter nicht ihm gegenüber wirksam, denn durch die bloße Zustellung dieser an den Gemeinschuldner (und nicht an den Masseverwalter als Vertreter der konkursverfangenen Vermögensmasse) gerichteten Bescheide wurde dieser nicht zur Verfahrenspartei. Durch die bloße Zustellung der ins Leere gegangenen Beitragsbescheide nach § 50 Abs 3 MOG wird der Masseverwalter

in seinen Rechten nicht berührt (Hinweis: E 16.1.1991, 90/13/0298).

Schlagworte

Masseverwalter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170037.X04

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten