Index
23/01 KonkursordnungNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0038Rechtssatz
Hinsichtlich eines Abgabenverfahrens hat der VwGH ausgesprochen, der Masseverwalter trete nach der Konkurseröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handle; die Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (Hinweis: E 16.1.1991, 90/13/0298). Gleiches gilt für die Beiträge nach dem MOG. Die angefochtenen Beitragsbescheide wären daher rite an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten gewesen.
Schlagworte
Masseverwalter Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170037.X03Im RIS seit
27.04.2001