RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
BAO §77 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §46 Abs1;
KO §81;
KO §83;
MOG 1985 §50;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0038

Rechtssatz

Hinsichtlich eines Abgabenverfahrens hat der VwGH ausgesprochen, der Masseverwalter trete nach der Konkurseröffnung an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktivbestandteile oder Passivbestandteile der Konkursmasse handle; die Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiere, festzusetzen (Hinweis: E 16.1.1991, 90/13/0298). Gleiches gilt für die Beiträge nach dem MOG. Die angefochtenen Beitragsbescheide wären daher rite an den Masseverwalter als Partei des Verfahrens zu richten gewesen.

Schlagworte

Masseverwalter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170037.X03

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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