RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0083

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;

Rechtssatz

Der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden ist, bleibt rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Teilzahlungen) als Fälligkeitstag unberührt. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Abgabenschuld hinausgeschoben (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anmerkung 6 zum mit § 160 Abs 1 Wr LAO inhaltsgleichen § 212 Abs 1 BAO, S 713).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170083.X07

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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