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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden ist, bleibt rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Teilzahlungen) als Fälligkeitstag unberührt. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Abgabenschuld hinausgeschoben (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anmerkung 6 zum mit § 160 Abs 1 Wr LAO inhaltsgleichen § 212 Abs 1 BAO, S 713).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170083.X07Im RIS seit
18.05.2001