RS Vwgh 1992/12/21 91/16/0125

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich nur für ein selbständiges Wirtschaftsgut oder für eine ganze wirtschaftliche Einheit maßgebend. Der gemeine Wert muß ein

gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (Hinweis E 28.1.1953, 905/52, VwSlg 703 F/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160125.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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