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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs1;Rechtssatz
Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle, aber nur die gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ist grundsätzlich nur für ein selbständiges Wirtschaftsgut oder für eine ganze wirtschaftliche Einheit maßgebend. Der gemeine Wert muß ein
gewogener Durchschnittspreis und darf kein Höchstpreis sein; maßgebend ist dabei der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis (Hinweis E 28.1.1953, 905/52, VwSlg 703 F/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160125.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014