RS Vwgh 1992/12/21 91/03/0298

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag des Bf, eine Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß er zum Zeitpunkt des Verlassens des Kaffeehauses in keiner Weise "durch Alkohol beeinträchtigt" gewesen sei, spricht die rechtliche Beurteilung und nicht ausschließlich beweisfähige Sachverhaltsfragen an; dieser Beweisantrag stellt nicht auf eine konkret konsumierte Alkoholmenge ab und schließt insbesondere auch nicht aus, daß der Bf, bevor es zu dem Unfall kam, auch außerhalb des Kaffeehauses - sei es vor dessen Besuch oder danach - Alkohol konsumiert hat.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030298.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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