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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Antrag des Bf, eine Zeugin zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß er zum Zeitpunkt des Verlassens des Kaffeehauses in keiner Weise "durch Alkohol beeinträchtigt" gewesen sei, spricht die rechtliche Beurteilung und nicht ausschließlich beweisfähige Sachverhaltsfragen an; dieser Beweisantrag stellt nicht auf eine konkret konsumierte Alkoholmenge ab und schließt insbesondere auch nicht aus, daß der Bf, bevor es zu dem Unfall kam, auch außerhalb des Kaffeehauses - sei es vor dessen Besuch oder danach - Alkohol konsumiert hat.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge RückrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030298.X01Im RIS seit
12.06.2001