RS VwGH Erkenntnis 1992/12/21 92/10/0190

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Rechtssatz

§ 20 LMG 1975 stellt eine allgemeine Vorschrift dar, die jedermann, der Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, verpflichtet, eine nachteilige Beeinflussung durch äußere Einwirkungen zu vermeiden, dh hygienisch einwandfrei vorzugehen, wobei die Verkehrsauffassung die Zumutbarkeit der Vorkehrungen für einwandfreie Hygiene umschreibt. Gegen § 20 LMG 1975 verstößt somit jedermann, der die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verletzt, zB die zumutbare Reinlichkeit mißachtet oder zumutbare Vorkehrungen vor Verschmutzung unterläßt oder Waren einer unnotwendigen Verschmutzung aussetzt. Die zumutbare Reinlichkeit wird zB das Wechseln der Arbeitskleidung bei Verschmutzung, das tägliche, mindestens einmalige Reinigen der Betriebsräume und das einwandfreie Reinigen von Geräten und Geschirr nach jeder Benützung durch Gäste umfassen. Vorkehrungen vor Verschmutzung werden zB die Verhinderung der Berührung von unverpackten Lebensmitteln durch Kunden, das Abschirmen der Lebensmittel vor Anhusten der Anhauchen und die Vermeidung der Berührung von Lebensmitteln mit schmutzigen Händen sein. Unnotwendige Verschmutzung stellt zB das Feilhalten von unverpackten, unmittelbar zum Genuß bestimmten Lebensmitteln vor den Geschäftslokalen auf verkehrsreichen Straßen dar (Hinweis zB Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, Erläuterungen zu § 20).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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