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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/05/0005 E 30. September 1986 RS 8Stammrechtssatz
Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100154.X02Im RIS seit
21.12.1992Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010