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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §33 Abs4;Rechtssatz
Die Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bewirkt eine auf Dauer angelegte getrennte Lebensführung. Der mögliche Wille der Ehegatten zu einem gemeinsamen Leben kann daher erst nach Entlassung aus der Strafhaft zum Tragen kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X03Im RIS seit
11.07.2001