RS Vwgh 1992/12/21 89/13/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §57 Abs2;

Rechtssatz

Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung iSd § 33 Abs 4 EStG 1972. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderlegbar. Verläßt ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung, um forthin auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung zu verbringen, liegt eine "dauernde Trennung" iSd § 33 Abs 4 EStG 1972 auch dann vor, wenn die Gatten übereinkommen, die Ehe nach außen hin - etwa mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder - aufrecht zu erhalten. Im Regelfall wird daher die Absicht der Ehegatten, dauernd oder nur vorübergehend getrennt zu leben, festzustellen und der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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