RS Vwgh 1992/12/21 88/16/0128

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §116 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0619/77 E 18. September 1978 VwSlg 5295 F/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörden sind an die im gerichtlichen Verfahren (Abhandlungsverfahren) abgegebenen und vom Gericht angenommenen Erbserklärungen der Parteien gebunden. Der Einwand, eine Erbserklärung sei nur irrtümlich abgegeben worden, kann daher im Abgabenverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden (Dorazil, Kommentar zur Erbschaftsteuer-Schenkungssteuer, 02te Auflage, S 17).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988160128.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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