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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0619/77 E 18. September 1978 VwSlg 5295 F/1978 RS 2Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörden sind an die im gerichtlichen Verfahren (Abhandlungsverfahren) abgegebenen und vom Gericht angenommenen Erbserklärungen der Parteien gebunden. Der Einwand, eine Erbserklärung sei nur irrtümlich abgegeben worden, kann daher im Abgabenverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden (Dorazil, Kommentar zur Erbschaftsteuer-Schenkungssteuer, 02te Auflage, S 17).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988160128.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009