RS VwGH Erkenntnis 1992/12/21 89/16/0055

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Rechtssatz

Da in der Regel bei einem Erbteilungsübereinkommen keiner der Miterben einem anderen Miterben etwas unentgeltlich überläßt, werden bei der Aufteilung nicht die Einheitswerte, sondern die - üblicherweise bedeutend höheren - Verkehrswerte von Liegenschaften zum Ansatz gebracht.

Im RIS seit
14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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